Kaufpreiszahlung bei einem Immobilienverkauf in Hamburg

Wie lange dauert es vom Notartermin bis zur Auszahlung des Kaufpreises? Die Kaufpreiszahlung beim Immobilie und Grundstück in Hamburg verkaufen ist erst dann fällig, wenn die sogenannte Auflassungsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch eingetragen wurde. Durch diese unverzichtbare Fälligkeitsvoraussetzung ist das Grundbuch gegen neue, eventuell spätere Eintragungen komplett gesperrt.

 

Des Weiteren muss vor der Kaufpreisauszahlung nach einem Baugrundstücks- und Immobilienverkauf in Hamburg sichergestellt sein, dass alle für die ordnungsgemäße Verkaufsabwicklung notwendigen Genehmigungen sowie Unterlagen vorliegen. Darum kümmert sich in Hamburg dann der Notar resp. sein Notariat. 

 

Zahlungsabwicklung bei einem Immobilienverkauf in Hamburg

Wenn dann alle Voraussetzungen vorliegen, was in der Regel 3 - 6 Wochen nach der Vertragsunterzeichnung beim Notar sein sollte, werden Verkäufer und Käufer durch den Notar diesbezüglich informiert. Wenn eine sofortige Auszahlung des Kaufpreises vereinbart wurde, muss der Verkaufspreis innerhalb von drei Tagen ausgezahlt werden. Demzufolge kann eine Kaufpreiszahlung ab Unterzeichnung des Kaufvertrages ein paar Wochen dauern. Den Ablauf und die Dauer der Bearbeitungszeit beim Haus, Wohnung und Grundstück verkaufen in Hamburg kann man kaum beeinflussen, denn es müssen erst alle Unterlagen eingeholt und zusammengestellt werden.

Kaufvertrag für Immobilien
Kaufpreiszahlung bei einem Wohnungsverkauf und Hausverkauf in Hamburg

Die Auszahlung des Kaufpreises kann durch "Direktzahlung" mit Fälligkeitsbestätigung oder durch Zahlung auf ein Notaranderkonto erfolgen. Der Notar darf aber einen Immobilienkaufvertrag nur über ein Anderkonto abwickeln, wenn ein berechtigtes Sicherheitsinteresse besteht. Die Schlüsselübergabe an den Käufer erfolgt selbstverständlich auch erst, nachdem diese den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt haben. Von einer Übergabe der Schlüssel oder sogar der verkauften Immobilie in Hamburg vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist - jedenfalls ohne vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag - ganz klar abzuraten!

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