Eine Eigenbedarfskündigung in Hamburg ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, weil er die vermietete Wohnung, das vermietete Haus (z.B. Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eine andere Immobilie in Hamburg für sich selbst oder nahe Verwandte nutzen möchte. Eigenbedarf anmelden: In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Hier sind einige grundlegende Informationen zur Eigenbedarfskündigung (Eigenbedarf anmelden) für vermietete Wohnungen und Häuser in Hamburg:
Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung nach einer Umwandlung in eine Eigentumswohnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Kauf der Wohnung (nach Eintragung im Grundbuch) gegeben. Diese Sperrfrist ergibt sich gemäß § 577a BGB.
In Gebieten mit erheblichem Wohnungsnotstand kann die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 2 BGB (Sozialklauselverordnung) auf fünf bis zehn Jahre verlängert werden, sofern die Landesregierung dies mittels Rechtsverordnung festlegt.
In Hamburg besteht eine besondere Regelung nach Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, die eine Sperrfrist von zehn Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Zeitraums kann der neue Eigentümer keinen Eigenbedarf geltend machen.
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