Eigenbedarfskündigung Hamburg - Immobilie wegen Eigenbedarf kündigen

Eine Eigenbedarfskündigung in Hamburg ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, weil er die vermietete Wohnung, das vermietete Haus (z.B. Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eine andere Immobilie in Hamburg für sich selbst oder nahe Verwandte nutzen möchte. Eigenbedarf anmelden: In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

 

Hamburg Karte Eigenbedarf anmelden

Hier sind einige grundlegende Informationen zur Eigenbedarfskündigung (Eigenbedarf anmelden) für vermietete Wohnungen und Häuser in Hamburg:

  • Berechtigter Eigenbedarf: Der Vermieter muss einen berechtigten Grund für die Eigenbedarfskündigung haben. Typische Gründe sind der Eigenbedarf für den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) oder in manchen Fällen auch für nahe Verwandte.
  • Schriftliche Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den genauen Grund für die Eigenbedarfskündigung angeben. Es muss deutlich gemacht werden, wer die Immobilie in Hamburg nutzen wird und warum der Bedarf besteht.
  • Angemessene Frist: Der Vermieter muss eine angemessene Kündigungsfrist einhalten. Diese hängt von der Dauer des Mietverhältnisses ab und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.
  • Härtefallprüfung: In einigen Fällen kann der Mieter Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung einlegen, insbesondere wenn dies für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Prüfung erfolgt durch das Gericht.
  • Nachweis des Bedarfs: Der Vermieter muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht.
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Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg

Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung nach einer Umwandlung in eine Eigentumswohnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Kauf der Wohnung (nach Eintragung im Grundbuch) gegeben. Diese Sperrfrist ergibt sich gemäß § 577a BGB.

 

In Gebieten mit erheblichem Wohnungsnotstand kann die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 2 BGB (Sozialklauselverordnung) auf fünf bis zehn Jahre verlängert werden, sofern die Landesregierung dies mittels Rechtsverordnung festlegt.

 

In Hamburg besteht eine besondere Regelung nach Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, die eine Sperrfrist von zehn Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Zeitraums kann der neue Eigentümer keinen Eigenbedarf geltend machen.